Ersatzversorgung
In unserem Grundversorgungsgebiet in Peißenberg stellen wir Ihnen als Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gemäß § 38 EnWG elektrische Energie als Ersatzversorgung bereit, wenn:
- vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromlieferungsvertrages bezogen wird oder
- der Stromlieferant keine elektrische Energie entsprechend seinen vertraglichen Pflichten liefert.
Für die Ersatzversorgung mit Strom gelten die folgenden allgemeinen Preise:
Preise und Tarife der Stromversorgung
Sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach Beginn, endet die Ersatzversorgung.
