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Ersatzversorgung

 

 

In unserem Grundversorgungsgebiet in Peißenberg stellen wir Ihnen als Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gemäß § 38 EnWG elektrische Energie als Ersatzversorgung bereit, wenn:

  • vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromlieferungsvertrages bezogen wird oder
  • der Stromlieferant keine elektrische Energie entsprechend seinen vertraglichen Pflichten liefert.

 

 

Für die Ersatzversorgung mit Strom gelten die folgenden allgemeinen Preise:

 

   Preise und Tarife der Stromversorgung  

 

Sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach Beginn, endet die Ersatzversorgung.

 

 

 

 

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